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stärkere Haftung in Foren

Dieses Thema im Forum "Netzwelten" wurde erstellt von \0, 17. Juni 2005.

  1. \0

    \0 Well-Known Member

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    Falls jemand hier mit dem Gedanken spielen sollte. Wenn eine Domain (seit es co.uk / cc /com ) auf einen Deutschen gemeldet ist gelten für diesen auch die deutschen Gesetze.
     
  2. \0

    \0 Well-Known Member

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    Sorry für den Doppelpost, wenn ich meinen Beitrag editieren würde würde es keiner merken

    Meine Frage: Ist das Thema geklärt? Sehe ich eigentlich nicht so. Also sollte ein Forenbetreiber privat haftbar sein, wenn er mal absichtlich / unabsichtlich für mehr als einen Tag nicht seine Emails checkt?
     
  3. Monika

    Monika Well-Known Member
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    wenn Österreicher/Deutscher/Engländer
    einen Wohnsitz in *Buxdrehü * hat,und dort eine domain .info nimmt auf einen server in Buxdrehü dann gelten die Gesetze von Buxdrehü ;)

    meiner Meinung nach sollte ein Forenbetreiber mehr Zeit haben. darüber hinaus ist für mich auch das Medium:email- nicht als zuverlässig einzustufen.
    wieso gilt auf einmal eine Massensendungabmahnung als gültige Frist wo dies jedes halbwegs gscheite emailProgramm als Spam in den Spamfilter legt?
    hier wurde entscheiden ohne die Tücken des Mediums zu berücksichtigen.
    jeder eingeschrieben Brieg geht zurück an den Absender, wenn der Adressat nicht daheim ist...
    ist in österreich so..da kann man ruhig auf Urlaub fahren -muss dies nicht der Post bekanntgeben-bekommt einen eingeschrieben Behördenbrief-kann diesen nicht annehmen, weil nicht da- dann werden Fristen verlängert.
    bei email sollt dies auf einmal alles nicht mehr gelten?

    nur weil das Medium "schnell" ist?

    das ist für mich der Haken an disem Urteil..
    aber ich bin keine Rechtsanwältin..
    lg
    Monika
     
  4. \0

    \0 Well-Known Member

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    Genau dies ist meine Meinung, ich hoffe der Beklagte geht in Revision. Damit die nächst höhere Instanz das Urteil dieses Amtsgerichts aufhebt.
     
  5. KiNGU

    KiNGU Well-Known Member

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    Wie du richtig sagst: In Österreich.

    Wir sprechen hier aber über deutsches Recht. Und das besagt, dass ein Brief als angekommen gilt, wenn er in den Machtbereich desjenigen, an den er adressiert ist, gelangt. Also dann, wenn er in seinem Briefkasten liegt.

    Ist derjenige längere Zeit weg, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass ihn seine Post erreicht.

    Bei eMail ist das im Grunde genauso zu sehen, allerdings mit kürzerer Frist, da nunmal davon ausgegangen werden kann, dass Emails mindestens einmal am Tag - egal wo man ist - gechecked werden. Also können auch die Fristen kürzer sein. Gerade bei Leuten, die einen Service im Netz zur Verfügung stellen, ist zu erwarten, dass sie regelmäßig ihre Emails kontrollieren. (Aber das habe ich oben ja schon mehrfach ausgeführt.)

    Aber wir sind da augenscheinlich ja anderer Meinung. ;)

    KiNGU
     
  6. \0

    \0 Well-Known Member

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    Gilt das für jeden Brief? Ich dachte, wenn ich mal im Urlaub bin kann ich dann auf die kulanz der behörden vertrauen das sich meine einspruchszeit verlängert...weil ich ja keinen zugang zu meinem Briefkasten hatte. Wen sollte ich sonst informieren wenn ich mal nicht da bin ... gibt es dafür eine behördliche stelle oder gar einen Antrag? Komisch ...da hab ich noch gar nicht nachgedacht.

    Die Frist wurde von dem Amtsrichter nach eigenem Ermessen definiert ( besser gesagt er hat die Vorgabe der Anklage blind übernommen) ich glaube nicht das der Großteil der Bundesbürger die im Internet sind alle 24 Stunden Ihre Emails abrufen. Ich werde nicht anfangen wegen dem Staat mit eine teuere SMS-Benachrichtigung einzurichten. Das die Legislative und Executive keinen Plan von IT hat ist ja bekannt.

    Was wäre wenn jemand bei dir im Blog was postet ( da ab dem 2. Kommentar die Kommentare automatisch veröffentlicht werden) aber du übers Wochenende keine Emails abholst weil du gerade nicht in der Nähe des Internets bist?
     
  7. KiNGU

    KiNGU Well-Known Member

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    Da gibt es keine behördliche Stelle oder so. Bist du im Urlaub, kann das ja ein Bekannter machen. Bist du länger verreist, dann halt eventuell einen Nachsendeantrag stellen.
    Es gibt (nachzuweisende) Ausnahmefälle, in denen tatsächlich die Frist wieder eingesetzt wird. Das ist aber nicht die Regel. Ein plötzlicher Krankenhausaufenthalt bspw. wäre so ein Fall....

    Zum einen würde ich bei längerer Abwesentheit Kommentare erst nach Freischaltung erlauben, zum anderen rufe ich zumindest meine zwei Hauptadressen mindestens einmal täglich ab. (Und sei es im Internetcafe.) An diese erfolgt bei einem Kommentar in jedem Fall eine Benachrichtigung. Ich wickel dermaßen viel online ab, dass ich es mir gar nicht mehr leisten könnte, meine Mails nicht täglich zu checken.... Ist für mich mittlerweile ein ganz normaler Vorgang, der mir in Fleisch und Blut übergegangen ist. sollte ich wirklich mal unpässlich sein, so gibt es immer jemanden, der das für mich übernimmt.

    KiNGU
     
  8. \0

    \0 Well-Known Member

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    was ist wenn ich niemanden habe der meine post lesen soll? und nachsendeauftrag nach frankreich z.b. wenn ich da mal 3 wochen bin wäre ja auch sinnlos. Gehen also Millionen von Deutschen ständig mit der gefehr in urlaub wichtige Fristen zu verletzen?

    Für mich ist das checken meiner Emailkonten auch normal, nur werde ich dieses Jahr mindestens für eine Woche nicht erreichbar sein. Aus dem einfachen Grund, dass ich es nicht möchte. Muss ich jetzt nur weil jemand in einem Forum ein komisches Bild gepostet hat alle 24 Stunden meine Emails checken?
     
  9. FinanzenTomate

    FinanzenTomate Well-Known Member

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    Zugang der E-Mail

    Hallo \0,
    Unter diesem Link befindet sich in Kommentar 30 das folgende Zitat:
    Das mit der 24 Stunden Frist kann also auch anders beurteilt werden. Nur keine Panik. Ich glaube schon, dass man auch mal ein paar Tage lang in Urlaub fahren darf, ohne seine E-Mails abzurufen. Vielleicht wäre in diesem Fall ein kleiner Hinweis im Impressum neben der E-Mail-Adresse angemessen.

    Hallo KiNGU,
    Vom Zugang einer Willenserklärung ist dann auszugehen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist [...]. Solange sich die E-Mail noch auf dem Server zum Beispiel bei WEB.de befindet, befindet sie sich noch im Machtbereich von WEB.de und noch nicht im Machtbereich des Adressaten. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn z. B. ein Fall der arglistigen Zugangsverweigerung vorliegt, also jemand absichtlich seine E-Mails nicht abruft. Der Zugang der E-Mail liegt somit grundsätzlich erst dann vor, wenn sie auch tatsächlich vom Adressaten abgerufen wird.
     
  10. KiNGU

    KiNGU Well-Known Member

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    Da wäre nun die Frage, inwiefern Webmail und abzurufende Mail unterschiedlich zu bewerten sind...

    Aber das würde hier ausarten. Mit dem Machtbereich hast du recht. Hatte ich oben ja auch geschrieben.

    @ \0: Im Grunde gehst du tatsächlich das Risiko ein, dass du eine wichtige Frist versäumst, weil du wochenlang nicht in den Briefkasten geschaut hast. Allerdings wirst du in den meisten Fällen wissen, ob du Post von rechtlicher Stelle zu erwarten hast. Wie mein Vorposter schon schrieb: Im Zweifel muss das jeder Richter gesondert entscheiden.

    KiNGU
     
  11. \0

    \0 Well-Known Member

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    Wenn mich jemand abmahnt, weil ich gegen irgendetwas verstosse was ich nicht weiß. Somit kann ich nicht wissen wann ein Brief kommt.
     
  12. UMeisen

    UMeisen Well-Known Member

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    Die ganze Aufregung ist - gelinde gesagt - zuviel Ehre für dieses Urteil.

    Das Urteil ist schon aus formellen Gründen greifbar falsch (wenn der Antragsteller den eV-Antrag zurück nimmt, muß er zwingend die Kosten tragen. Wenn der Richter dies im Urteil ändert, ist dies contra legem. Und wenn der Richter sich noch nicht einmal die Mühe macht, dies anhand des Gesetzes zu begründen, sondern nur seine persönlichen Gerechtigkeitsempfindungen daherschwafelt, gibt es hierfür nur zwei mögliche Erklärungsgründe:

    1. Es steckt eine andere Überlegung hinter diesem Urteil, die aus dem Text nicht hervorgeht, weil der Richter es nicht besser rechtlich fassen konnte. Oder:
    2. Das Urteil ist wegen seines geringen Streitwerts nicht berufungsfähig und damit jeglicher Überprüfung entzogen.

    Bei dem Urteil des AG Winsen tippe ich zugunsten des Richters einmal auf beide Gründe.

    Also: Keine weitere Aufregung über dieses Urteil, es ist es nicht wert.

    Im übrigen: Der hier überlegte Umzug ins Ausland nützt nichts. Solange die Webseite bestimmungsgemäß in D abrufbar ist, ist bei Beleidigungen, Wettbewerbsverstößen, Markenverletzungen etc.pp. deutsches Recht anwendbar und sind deutsche Gerichte zuständig.
     
  13. drink_power

    drink_power New Member

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    ZPO schonmal gelesen?
    Bzw. überhaupt den Beschluss? Es ist kein Urteil, es ist ein Beschluss.

    Da ist weder eine Revision zulässig noch eine Berufung.

    Es wäre eine sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen zulässig. Der Streitwert ist lt. netlaw 1250,- Euro.

    Ab 1250,- Euro wäre auch bei einem Urteil eines Amtsgerichts Berufung möglich.

    Des Weiteren sei angemerkt, dass das Fax (die Klagerücknahme) lt. netlaw keine Unterschrift trug. Es gibt unterschiedliche gerichtliche Auffassungen über die Wirksamkeit von Schriftstücken, die ohne Unterschrift versendet werden. Das AG Winsen bezog sich auf die Wirksamkeit eines GMX-Faxes, bzw. eines Computerfaxes, wo es technisch nicht möglich ist, eine Unterschrift beizufügen, auf die Entscheidung des gemeinsamen Senats.

    Wenn schon Kritik, dann sollte die Kritik auch inhaltlich korrekt sein.


    Bzw.
    § 269 ZPO gelesen?
    Dort kann unter bestimmten Gründen auch dem Beklagten die Kosten auferlegt werden, wenn der Kläger seine Klage / seinen Antrag zurücknimmt.

     
  14. UMeisen

    UMeisen Well-Known Member

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    Hallo drink-power,

    zpo habe ich gelesen, Deine Einwände treffen allerdings nicht auf den veröffentlichten Beschluß.
     
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