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"gemäß § 10 Absatz 3 MDStV" oder "Presserecht"

Dieses Thema im Forum "Netzwelten" wurde erstellt von Max., 11. November 2006.

  1. Max.

    Max. Well-Known Member

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    3. März 2006
    Beiträge:
    303
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    Hallo,

    ich habe auf verschiedenen Seiten verschiedene Formulierung für das Impressum gefunden.


    Eine sehr häufige Formulierung ist:

    Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:
    <Name>
    <Anschrift>


    eine weitere häufige und bei vielen Shop vorhandene:

    Verantwortlich im Sinne des Presserechts:
    <Name>
    <Anschrift>

    So. Was ist rechtlich sinnvoller bzw. wo liegen die Unterschiede?


    Gruß Max
     
  2. MaD

    MaD Well-Known Member
    Ehrenmitglied

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    Beiträge:
    3.097
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    das Thema Impressum wurde schon sooft hier im Forum diskutiert ... such einfach mal nach Impressum und schau was da so zu finden ist ...
     
  3. Max.

    Max. Well-Known Member

    Registriert seit:
    3. März 2006
    Beiträge:
    303
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    Da steht nur, dass man nen Impressum braucht in de, aber diese spezielle Frage finde ich da nicht.
     
  4. flash

    flash Well-Known Member

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    Beiträge:
    153
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    0
    Ohne den hier schreibenden zu Nahe treten zu wollen, aber für solche Rechtsfragen die Recht tief ins Detail gehen solltest du am besten auch ein Rechtsforum bzw. einen Anwalt aufsuchen, da da einfach mehr Sachverstand vorhanden ist.
    In allgemeinen Foren wie diesem wirst du wahrscheinlich Antworten finden, aber keine Chance haben inwieweit der gegenüber Ahnung von der Materie hat.
     
  5. Soilworker

    Soilworker Well-Known Member

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    13. Juli 2006
    Beiträge:
    117
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    Die Impressumspflicht der Pressegesetze der einzelnen Länder bezieht sich auf Druckwerke. Der MDStV ist da wohl passender. Eine interessante Frage wäre außerdem, ob sich überhaupt jeder, der ein Blog betreibt auf das Pressegesetz berufen kann.
     
  6. UMeisen

    UMeisen Well-Known Member

    Registriert seit:
    27. Juni 2005
    Beiträge:
    71
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    Die verschiedenen "Hausnummer" richten sich an verschiedene Machwerke:
    Für die Printpresse gelten die Pressegesetze der Bundesländer.
    Für Internet-Auftritte entweder das Teledienstegesetz (TDG) oder der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV). Vereinfacht gesagt: Das TDG bei den üblichen "Visitenkarten" (Folge nach TDG: Impressumpflicht nur bei gewerblichen Angebot), der MDStV bei z.B. redaktionellem Angebot (Folge nach MDStV: immer Impressumpflicht, unabhängig von der Frage, ob gewerblich oder privat).

    Aber unabhängig davon hängt die Erfüllung einer evtl. bestehenden Impressumpflicht nicht an der Bezeichnung. Ob das Ganze nun mit "Impressum", "Kontakt" oder "Angaben gemäß ...." überschrieben wird, ist eigentlich egal.

    HTH
    Udo Meisen
     
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